Vermögen übertragen
Vermögensübertragung rückgängig machen
Sie haben Ihre Kinder oder andere Ihnen nahe stehende Personen schon zu Lebzeiten mit Teilen Ihres Vermögens bedacht? Doch dann haben Sie diese Vermögensübertragung bereut?
Es gibt viele Gründe, warum Sie eine Schenkung oder die Regelung aus einem Übergabevertrag rückgängig machen möchten. Zum Beispiel die Angst, in einer persönlichen Notlage keine Finanzpolster zu haben oder der Undank von Beschenkten, die sich nun plötzlich nicht mehr um Sie kümmern.
Gestalten Sie deshalb Ihre Schenkung oder Übergabeverträge so, dass sie im Falle von Überschuldung, Scheidung oder Tod klare Regelungen treffen. Das vermeidet Streit. Sichern Sie außerdem Ihre eigenen Interessen ab etwa zu Wohnrecht, Nießbrauch oder zur Zahlung eine regelmäßigen Rente.
Dazu einige Beispiele:
- Übertragender gerät selbst in Finanznot: Wenn der Übertragende selbst nicht mehr seinen Unterhalt bestreiten kann, darf er seine Schenkung zurückfordern. Voraussetzung ist, dass die Schenkung noch nicht länger als zehn Jahre zurückliegt und dass das Geschenk noch existiert.
- Undank des Beschenkten: Laut Gesetz ist grober Undank, was ebenso zu einer vollständigen Enterbung führen könnte. Ihre Schenkung können Sie dann innerhalb eines Jahres zurückfordern ab dem Zeitpunkt, nachdem Sie vom Grund für den Widerruf erfahren hatten.
- Wohnrecht, Nießbrauch, Rente: Wenn Sie den „Rauswurf“ aus der eigenen Immobilie vermeiden wollen und das mit Brief und Siegel, dann können Sie sich ein lebenslanges Wohnrecht, das auch im Grundbuch dokumentiert ist, sichern.
Beim Nießbrauch vereinbaren Sie, dass zum Beispiel Erträge aus einem Wertpapierdepot, das Sie übertragen haben oder aus Mieteinnahmen einer Immobilie, die Sie übertragen haben, Ihnen lebenslänglich zustehen.
Sie können auch regelmäßige Zahlungen, etwa als monatliche Rente, vereinbaren. Diese Rente sollte an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst werden.