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Vermögenssicherung für Unternehmer

Vererben und Schenken für Unternehmer

Das eigene Vermögen an die nächste Generation weiterzugeben ist leider allzu häufig kein leichtes Unterfangen, vor allem bei größeren Vermögen. Kommt außerdem ein Unternehmen mit ins Spiel, so steigt die Komplexität noch an. Die Nachfolgeregelung im Betrieb mit allen wirtschaftlichen und emotionalen Begleiterscheinungen spielt dann eine zusätzliche Rolle.

Auf jeden Fall gilt, dass wir solche komplexen Themen wie das Vererben und Schenken von Vermögen immer mit Steuerberater, Anwalt und Wirtschaftsprüfer angehen. Als unabhängiger Finanzberater können wir Sie auf vieles hinweisen und aus unserer Erfahrung berichten. Wir dürfen jedoch keine Steuer- und Rechtsberatung leisten.

Erben - aber richtig

Gerade für Vermögende entpuppt sich das häufig empfohlene „Berliner Testament“ als Steuerfalle und wird leider von unerfahrenen Beratern in den meisten Fällen als Lösung präsentiert. Ein Beispiel: Bei Tod des überlebenden Ehepartners werden die vielleicht gerade erst geerbten Vermögenswerte gleich noch einmal besteuert.

Mehr zu Erbschafts- und Schenkungssteuer (incl. Steuertabellen), Erbfolge und Vermögensschutz für Ihre Kinder finden Sie hier.

Unternehmer haben beim Vererben mehr Möglichkeiten als Privatleute: So können kleine und mittelständische Unternehmer jetzt dank Gesetzesänderungen ihre Firma günstiger als zuvor an ihre Nachkommen oder an den Ehepartner übergeben.

Oder: Wenn die eigenen Kinder die Firma nicht weiter führen wollen oder können, ein amtierender, familienfremder Geschäftsführer aber sehr wohl, dann kann ein Inhaber den Betrieb auch günstig an den Geschäftsführer überschreiben und Erbschaftssteuer sparen.

Es gibt noch viele weitere Wege, um als Unternehmer Erbschaftssteuern zu verringern. Wir beraten Sie und stellen den Kontakt zu Spezialisten für Sie her.

Schenkung mit Rückholgarantie

Schon zu Lebzeiten Teile des Vermögens zu verschenken, ist eine elegante Lösung. Bei der Übertragung von Betriebsvermögen kann der Schenkende alle 10 Jahre einen Freibetrag nutzen. Außerdem wird bei jeder Übertragung der Wert des Betriebsvermögens nur zu 65 Prozent (gegebenenfalls nach Abzug des Freibetrags) bei der Steuerermittlung berücksichtigt. Wichtig: Der Beschenkte darf das übertragene Vermögen nicht innerhalb von 5 Jahren veräußern oder den Betrieb aufgeben.

Aber es gilt auch: Die Gründe, warum Sie eine Schenkung oder die Regelung aus einem Übergabevertrag rückgängig machen möchten, sind vielfältig. Zum Beispiel die Angst, in einer persönlichen Notlage keine Finanzpolster zu haben, der Undank von Beschenkten oder die mangelnde Fähigkeit des Beschenkten, Ihr Unternehmen angemessen weiter zu führen. Wer die Sicherung seines Lebenswerks, seiner Firma, regeln will, kann deshalb gleich einen „Airbag“ im Schenkungs- oder Übergabevertrag einbauen. Das vermeidet Streit und sichert zudem Ihre eigenen Interessen. Wir stellen für Sie gern Kontakte zu Spezialisten her.

Mehr Informationen finden Sie hier.

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