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Vermögen übertragen

Konten im Erbfall:

Erbschafts- und Schenkungssteuer vermeiden

Wenig bekannt ist, dass die Höhe von Erbschafts- und Schenkungssteuer auch von der Art der Kontoführung abhängen kann.

Dies gilt besonders für Ehepaare oder Lebenspartner. Meistens haben die Paare ihre Bankkonten als „Oder-Konto“ eröffnet und sind damit jeweils allein verfügungsberechtigt. Diese Art der Kontoführung kann nachteilig sein, weil so ab einer bestimmten Größenordnung Schenkungssteuer fällig wird.

Warum? Richtet ein Partner zu Gunsten des anderen ein Oder-Konto ein, so gehört beiden Partnern je die Hälfte des Guthabens. Also auch dem Partner, der dieses Guthaben gar nicht eingezahlt hat. Hier kann das Finanzamt Schenkungssteuer erheben. In der Praxis war dies vor allem bisher dann der Fall, wenn ein Konto mit mehr als 614.000 Euro zu Lebzeiten umgeschrieben wird oder ein Partner im Laufe von 10 Jahren mehr als diese Summe auf ein Konto einzahlt. Die Summe geht zur Hälfte automatisch in das Vermögen des Partners über, und dann wird Schenkungssteuer fällig.

Das Gleiche passiert im Erbfall. Besonders ärgerlich: Wenn der Partner stirbt, der nur geringe Summen auf das Konto eingezahlt hat, so muss der überlebende Partner als Erbe die Hälfte des Guthabens versteuern, obwohl er selbst ja das Geld eingezahlt hat.

Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, sollten Sie entsprechende Regelungen bei Ihren Konten rechtzeitig treffen.

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