Vermögenssicherung für Unternehmer
Konkursprivileg
Nach deutschem Recht erfasst eine Insolvenz das gesamte Vermögen, das ein Schuldner zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung besitzt und das er während des Insolvenzverfahrens erlangt. Das gilt auch für Versicherungsverträge.
Das so genannte Konkursprivileg für Lebensversicherungen in Liechtenstein hat in den vergangenen Jahren immer wieder für Gesprächsstoff gesorgt. Worum geht es? Durch eine Änderung im Versicherungsvertragsgesetz des Fürstentums Liechtenstein ist seit dem Jahr 2002 eine Lebensversicherung, die der persönlichen Vorsorge dient und bei der Ehefrau oder Kinder als Begünstigte eingesetzt sind, vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt. Selbst dann, wenn ein Gericht die Beschlagnahme der Versicherungspolice oder den Einschluss des Versicherungsanspruchs in die Konkursmasse anordnet.
So weit, so gut. Allerdings ist klar, dass der deutsche Gesetzgeber dies nicht so gern sieht. Hierzulande gilt das „Universalitätsprinzip“ im Insolvenzgesetz: Zur Befriedigung der Gläubiger wird das gesamte Vermögen – einschließlich ausländischer Policen – herangezogen. Verschweigt man beispielsweise im Offenbarungseid während des Konkursverfahrens diesen Teil des Vermögens, so ist das strafbar.
Wichtig zu wissen: Die Verträge müssen unbedingt vor Ort und von Ihnen eigenhändig in Liechtenstein abgewickelt und unterschrieben werden. Sie müssen auf jeden Fall selbst nach Liechtenstein reisen. Wenn Ihr Finanzvermittler alles für Sie in Deutschland erledigen will, so haben am Ende vielleicht Sie und auch Ihr Vermittler ein Problem.
Um Chancen und Risiken abzuwägen, sollte ein Unternehmer also auf jeden Fall vor Abschluss einer solchen Versicherung mit seinen Finanz-, Steuer- und Rechtsberatern sprechen.