Vermögen übertragen
Erbschafts- und Schenkungssteuer
Der Staat erbt immer mit. Vererbtes oder geschenktes Vermögen wird besteuert und zwar größere Vermögen prozentual mehr als kleinere.
Auch was vererbt wird, spielt eine Rolle bei der Besteuerung (Geld, Hausrat oder Betriebsvermögen).
Ehepartner und nächste Verwandte zahlen durch höhere Freibeträge weniger Steuern als entfernte Verwandte und andere „Dritte“. Wichtig zu wissen: Das Steuerrecht sieht auch nichteheliche Lebenspartner als solche „Dritte“!
Wie hoch die aktuellen Freibeträge für Erbschafts- und Schenkungssteuer sind, erfahren Sie hier.
Das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht bietet neben Freibeträgen weitere Möglichkeiten der steuerfreien Übertragung von Vermögensteilen. Einige Beispiele:
- Eigengenutzte Immobilien: Ehepartner können sich die rein selbst genutzte Wohnimmobilie ohne Schenkungssteuer übertragen. Dies wird auch nicht auf den Freibetrag, den Ehepartner untereinander haben, angerechnet.
- Kapitallebensversicherungen: Bereits gut angesparte Kapitallebensversicherungen zu übertragen, kann ebenfalls steuerlich vorteilhaft sein. Warum? Grundlage für die Bewertung aus Steuersicht ist hier nicht der real angesparte Wert oder Rückkaufswert, sondern nur zwei Drittel der eingezahlten Versicherungsbeiträge.
- Geschenke: So genannte Gelegenheitsgeschenke sind für Kinder immer steuerfrei. Ob auch größere Geschenke – zum Beispiel ein Auto – zu diesen üblichen Gelegenheitsgeschenken zählen, ist individuell je nach Familie zu beurteilen.
Es lohnt sich auf jeden Fall, durch eine gut geplante Vermögensübertragung zu Lebzeiten die Steuerlast deutlich zu mindern.